Welche Fristen sind mit Abgabe der Erfindungsmeldung verbunden?

  • Bei vollständig eingegangen Erfindungsmeldungen (siehe auch ) beginnt eine Frist zur Inanspruchnahme oder Freigabe zu laufen, diese beträgt 4 Monate.
  • Bei unvollständigen Meldungen verlängert sich die Frist um die Zeit bis zur vollständigen Einreichung der Unterlagen.
  • Äußert sich die OVGU nicht ausdrücklich, dann gilt die Erfindung nach Ablauf von vier Monaten automatisch als in Anspruch genommen (§ 6(2) ArbErfG).

 

Letzte Änderung: 02.12.2024 - Ansprechpartner: