FAQ

  • Diensterfindungen sind Erfindungen des Arbeitnehmers, die dieser während der Dauer des Arbeitsverhältnisses macht und die aus der Tätigkeit des Arbeitnehmers heraus entstanden sind.
  • Unwichtig ist wann und wo die Erfindung entstand (etwa am Wochenende oder auch „nach der Arbeitszeit).
  • Freie Erfindungen können nicht durch den Arbeitgeber OVGU in Anspruch genommen werden, sind aber mitteilungspflichtig.
  • Anhand dieser Mitteilung muss die OVGU beurteilen können, ob die Erfindung frei ist.
  • Sollte die OVGU der Meinung sein, dass es sich nicht um eine freie Erfindung handelt, so muss sie dies dem Erfinder innerhalb von drei Monaten mitteilen. Überschneidet sich die freie Erfindung mit dem vorhandenen oder vorbereiteten Arbeitsbereich des Institutes, so hat der Arbeitnehmer zudem die Pflicht, dem Institut eine Mitbenutzung der Erfindung anzubieten (§ 19 ArbErfG).

Hier finden Sie noch weitere Informationen zum .

  • Bei vollständig eingegangen Erfindungsmeldungen (siehe auch ) beginnt eine Frist zur Inanspruchnahme oder Freigabe zu laufen, diese beträgt 4 Monate.
  • Bei unvollständigen Meldungen verlängert sich die Frist um die Zeit bis zur vollständigen Einreichung der Unterlagen.
  • Äußert sich die OVGU nicht ausdrücklich, dann gilt die Erfindung nach Ablauf von vier Monaten automatisch als in Anspruch genommen (§ 6(2) ArbErfG).

 

  • Titel und Namen der Erfinder:innen mit vollständigen Privatangaben eintragen, da diese für eine Einreichung der Anmeldung beim Patentamt benötigt werden.

Bitte alle ErfinderInnen angeben, egal ob diese von einer anderen Firma
oder als Studenten tätig sind.

  • Muss die Problemstellung und Lösung sowie das Zustandekommen der Diensterfindung beschreiben.
  • Außerdem muss darin mitgeteilt werden, ob eine Veröffentlichung geplant ist
  • Mit der Erfindungsmeldung werden die Erfinder bis zur Freigabe der Erfindung durch die OVGU oder bis zur Patentanmeldung zur Geheimhaltung verpflichtet.
  • Grundsätzlich sollte der Arbeitnehmer der OVGU zwei Monate vor einer geplanten Veröffentlichung eine Diensterfindung melden (§ 42 Nr.1 ArbnErfG).
  • Jede Vorveröffentlichung der Idee wird als Stand der Technik gewertet und kann somit neuheitsschädlich sein. (siehe auch: die häufigsten Fehler beim Patentieren)

Schriftliche oder sonstige patentschädigende Veröffentlichungen vorab vermeiden.

  • Aufteilung des Inhalts der Beschreibung in technische Aufgabe und technische Lösung gliedern.
  • Falls Stand der Technik bekannt ist, liefern Sie diesen bitte ebenfalls mit.
  • Beschreiben Sie Ihre Erfindung für einen Nur-Durchschnittsfachmann bzw. Nur-Durchschnittsfachfrau.

 

Entscheidung Inanspruchnahme               oder             Freigabe der Diensterfindung
  • Alle vermögenswerten Rechte gehen auf den Arbeitgeber über (§7 ArbErfG).
  • Somit kann auf Kosten der OVGU die Anmeldung ausgearbeitet und beim Patentamt eingereicht werden.
  • Bei der Ausarbeitung einer Anmeldung werden die ErfinderInnen miteinbezogen
  • Oft werden externe Patentanwaltskanzleien zur Ausarbeitung herangezogen.
  • Bei Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder Anmeldungen im Ausland, müssen die ErfinderInnen rechtzeitig informiert werden (§16 ArbErfG).
  • Nach Freigabe können ErfinderInnen frei über die Erfindung verfügen. (§8, §14 ArbErfG)

Hier finden Sie weitere .

  • Das Arbeitnehmererfindungsgesetz umfasst weitere wichtige und regelungsbedürftige Themen, wie beispielsweise Geheimhaltungspflicht (§24 ArbErfG) oder Reglungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses (§26 ArbErfG). Es würde zu weit führen, diese Regelungen an dieser Stelle auszuführen. Im Einzelfall können Sie für unverbindliche Diskussionen gerne auf uns zukommen.
  • Es existieren umfangreiche Kommentare für Arbeitnehmererfindungen. Bei juristischen Fragen sind viele Sonderstellungen, Rahmenbedingungen und Einzelpunkte relevant. Für die Vollständigkeit und die Richtigkeit dieses kurzen Leitfadens sowie für Entscheidungen, die auf Grundlage dieser kurzen Zusammenfassung getroffen werden, übernimmt das TUGZ@OVGU daher keine Haftung.
  • Sollte ein Schutzrecht von Ihnen verwertet werden, erhalten Sie eine Erfindervergütung in Höhe von 30% pro Erfindergemeinschaft der Einnahme.

Letzte Änderung: 02.12.2024 - Ansprechpartner: