Ausfüllhinweise zur Erfindungsmeldung

Denken Sie bitte möglichst frühzeitig über einen gewerblichen Schutz Ihrer Erfindung und über mögliche Verwertungsoptionen nach; dazu gehört neben Industriepartnern beispielsweise auch die Verwertung im Rahmen einer eigenen Unternehmensgründung. Je länger Sie mit der Einreichung der Erfindungsmeldung warten, umso größer wird die Gefahr, dass andere Ihnen zuvorkommen. Tragen Sie Ihre Erfindung zu keiner Zeit in die Öffentlichkeit, weder mündlich noch schriftlich oder durch Benutzung. Das TUGZ  oder auch das Patentinformationszentrum an der OVGU informieren Sie gerne jederzeit über alle diesbezüglichen Fragen.

Sofern Sie zum ersten Mal eine Erfindungsmeldung an der OVGU einreichen, empfehlen wir, die hier dokumentierten Ausfüllhinweise (siehe auch Artikel "Leitfaden Erfindungsmeldung") sorgfältig zu lesen. Erfahrene Erfinderinnen und Erfinder werden diese Hinweise nicht mehr benötigen. Vermutlich werden Sie bei der ersten Abgabe einer Erfindungsmeldung über die anscheinend überbordende Bürokratie am Transfer- und Gründerzentrum schimpfen. Es geht bei der Erfassung einer Erfindungsmeldung aber nicht um eine sinn- und zweckfreie Datensammlung, sondern um die Herstellung von (Rechts-)Sicherheit für Ihre Ideen: Eine einfache Möglichkeit, eine ansonsten tolle Erfindung zu Fall zu bringen, wäre die Klage eines Wettbewerbers wegen vermeidbaren Formfehlern bei der Inanspruchnahme oder der Anmeldung Ihrer Erfindung. Die kritischen Angaben im Formular, welche zwingend die Basis für ein gewerbliches Schutzrecht sein werden, müssen daher unbedingt vollständig und richtig sein. Wir haben hierbei keinen Ermessensspielraum oder können „mal ein Auge zudrücken“, denn am Ende würden Ihr und unser Aufwand und die Kosten für die Anmeldung, Durchsetzung, und Aufrechterhaltung des gewerblichen Schutzrechts möglicherweise völlig umsonst geleistet werden.

Alle Fragen rund um Erfindungen durch Arbeitnehmer werden zunächst durch das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbErfG) geregelt; Patente werden durch das Patentgesetz (PatG) und Gebrauchsmuster durch das Gebrauchsmustergesetz (GbmG) beschrieben. In gedruckter Form passt das schlanke ArbErfG auf gerade mal acht Blatt Papier. Damit unterschiedliche Auslegungen und Interpretationen sowie besondere Situationen adäquat beurteilt werden können, wird bei deren Bewertung nicht nur der knapp gehaltene Gesetzestext, sondern insbesondere Kommentare zum Gesetz sowie Rechtsprechungen herangezogen. Diese Kommentare beschreiben, wie das Gesetz im Detail zu verstehen und auszulegen ist. Der vom TUGZ zumeist herangezogene Standardkommentar „Bartenbach/Volz“ (6. Auflage, 2019) umfasst 2.436 Seiten, auf denen diese Detailauslegungen zum Arbeitnehmererfindungsgesetz umfassend dokumentiert sind. Diese Detailtiefe ist für Sie als Erfinder zunächst nicht wichtig; Sie sollten aber Vertrauen haben, dass für die Prozesse am TUGZ nicht nur der überschaubare Text des ArbErfG zugrunde liegt. Die Universitätsbibliothek hat Ausgaben der Standardkommentare als Präsenzexemplare vorrätig.

Nach dem ArbErfG hat die Otto-von-Guericke-Universität grundsätzlich Anspruch auf Erfindungen, die ihre Arbeitnehmer während der Dauer der Arbeitsverhältnisse erstellen. Für diese Diensterfindungen hat der Arbeitnehmer auf der anderen Seite auch Anspruch auf eine angemessene, ausgleichende Vergütung. Für den Ablauf von der Meldung einer Erfindung bis hin zur Frage, ob und wie die Universität eine Erfindung verwerten, freigeben oder wieder aufgeben will, ergeben sich unterschiedliche Konstellationen, die an dieser Stelle keinesfalls vollständig dargestellt werden können.

Wir weisen freundlich darauf hin, dass eine Verletzung der Meldepflicht für eine Erfindung auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Arbeitsvertrag oder in tariflichen Regelungen grundsätzlich auch einen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer begründen und arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann.

Es existieren umfangreiche Kommentare für Arbeitnehmererfindungen. Bei juristischen Fragen sind viele Sonderstellungen, Rahmenbedingungen und Einzelpunkte relevant. Für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der vorliegenden Ausfüllhinweise sowie für Entscheidungen, die auf Grundlage dieser kurzen Zusammenfassung getroffen werden, übernimmt das TUGZ@OVGU daher keine Haftung.

Für weitere Fragen stehe Ihnen das Team des Transfer- und Gründerzentrums, Abteilung Transfer und Schutzrechte (Ansprechpartnerin: Herr Thomas Voigt; E-Mail: thomas.voigt@ovgu.de; Tel.: 0391 67-52091), stets sehr gerne zur Verfügung.

 

Letzte Änderung: 18.08.2023 - Ansprechpartner: